Entsendung ausländischer KünstlerInnen durch ArbeitgeberInnen mit Sitz in einem EWR-Drittland (Betriebsentsendung)
Eine Betriebsentsendung liegt vor, wenn ausländische Unternehmen ohne Betriebssitz in Österreich ihre Arbeitskräfte zur Erfüllung eines Auftrags nach Österreich entsenden. Diese Arbeitsleistung beruht in der Regel auf einer vertraglichen Verpflichtung, insbesondere auf einem Werkvertrag.
Für die Entsendung ist grundsätzliche eine Entsendebewilligung bzw. – sofern diese länger als vier Monate dauert – eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, die vom inländischen Veranstalter zu beantragen ist.
Bei Entsendungen ist immer ein Visum erforderlich, auch wenn es sich bei den entsandten MitarbeiterInnen um Staatsangehörige handelt, die als TouristInnen kein Visum benötigen würden.
BEISPIEL
Ein Unternehmen erwirbt eine Skulptur eines japanischen Künstlers, welche es vor seinem österreichischen Unternehmenssitz aufstellen möchte. Aus Gewährleistungsgründen wird vereinbart, dass die Skulptur vom Künstler selbst und drei seiner Mitarbeiter aufgestellt wird. Die Arbeiten dauern voraussichtlich eine Woche. Das österreichische Unternehmen muss beim regionalen AMS um Entsendebewilligungen ansuchen. Diese werden erteilt, wenn das Entgelt, das die japanischen Mitarbeiter für die in Österreich geleistete Arbeit erhalten, den für österreichische Arbeitnehmer/innen geltenden Kollektivvertrags- oder Mindestlohntarifregelungen entspricht. Auf der Grundlage der Entsendebewilligung kann für die drei japanischen Mitarbeiter dann von der österreichischen Botschaft in Tokio das notwendige Visum C ausgestellt werden.
Keine Entsendebewilligung und auch keine Beschäftigungsbewilligung ist für AusländerInnen notwendig, die zu kulturellen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen oder zu Ensemblegastspielen im Theater entsendet werden, sofern das Ensemblegastspiel nicht länger als eine Woche dauert. In diesen Fällen ist nur eine Anzeige des/der Veranstalters/Veranstalterin vorgesehen, die Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit der AusländerInnen, Art und Dauer ihrer Verwendung im Bundesgebiet sowie die Dauer der Arbeitsleistungen (des Projektes) an sich – unabhängig von der Dauer des Einsatzes der einzelnen AusländerInnen – zu enthalten hat und der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erstatten ist.
Ein Ensemblegastspiel liegt beispielsweise vor, wenn eine ausländische Oper ein Gastspiel in einem österreichischen Opernhaus gibt. Das gesamte, im Rahmen eines solchen Gastspieles nach Österreich entsandte Personal ist von der Anzeige des Veranstalters/der Veranstalterin erfasst.
Ob die Tätigkeit des Ausländers/der Ausländerin als eine Beschäftigung im Rahmen eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens angesehen werden kann, ist im Einzelfall nach dem Inhalt des jeweiligen Kulturabkommens zu beurteilen. Nach den einzelnen Kulturabkommen kommen insbesondere Arbeitskräfte im wissenschaftlichen, pädagogischen, technischen und künstlerischen Bereich in Betracht.
Entsendung ausländischer KünstlerInnen durch ArbeitgeberInnen mit Sitz in einem EWR-Land
Unternehmen mit Betriebssitz in einem EWR-Mitgliedsstaat haben die Entsendung von ausländischen KünstlerInnen der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) beim Bundesministerium für Finanzen zu melden.
Mit der Entsendemeldung wird die EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG umgesetzt, und die Finanzpolizei kann die Einhaltung österreichischer Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrollieren. Damit soll Lohn- und Sozialdumping verhindert werden.
Die ZKO leitet die Meldung an das AMS weiter, wenn die entsandten KünstlerInnen aus folgenden Staaten stammen:
- Bulgarien und Rumänien
- Drittstaaten (Staaten, die nicht zum EWR gehören, ausgenommen die Schweiz)
Das AMS stellt eine EU-Entsendebestätigung aus, wenn
- die entsandte Arbeitskraft ordnungsgemäß im Entsendestaat beschäftigt ist und
- sie während der Entsendung nach den österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird.
Liegt eine der o.a. Voraussetzungen nicht vor, wird die Entsendung vom AMS untersagt.