Glossar

Anmeldebescheinigung
dient zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von EWR-BürgerInnen und Schweizer BürgerInnen.

Antragsformular
Antragsformular Visum
Antragsformular "Niederlassungsbewilligung – Künstler"

Apostille
ist eine verkürzte Form der Beglaubigung von Urkunden und wird derzeit für den internationalen Rechtsverkehr von ca. 100 Ländern, darunter Österreich, angewandt. Die Form der Apostille ist standardisiert und darf nicht verändert werden. Wenn ein Land Vertragsstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens ist, dann genügt die Anbringung der Apostille durch die nach Artikel 6 des Abkommens vorgesehene Behörde. Liste der zuständigen ausländischen Behörden für Länder, die dem Übereinkommen beigetreten sind.

Arbeitsmarktservice (AMS)
ist zuständig für die Ausstellung von arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten (z.B.: Beschäftigungsbewilligung). Nähere Informationen auf der Webseite des AMS.

Aufenthaltsbewilligung
ist ein Aufenthaltstitel, der eine Person, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Staats oder der Schweiz ist (so genannte Drittstaatsangehörige), dazu berechtigt, sich vorübergehend (keine Niederlassungsabsicht) und länger als 6 Monate in Österreich aufzuhalten. Abhängig vom Aufenthaltszweck werden verschiedene Aufenthaltsbewilligungen, z.B. Aufenthaltsbewilligung – Student, ausgestellt.

Aufenthaltstitel
berechtigt eine Person, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Staats oder der Schweiz ist (so genannte Drittstaatsangehörige), sich länger als 6 Monate in Österreich aufzuhalten. Für einen Aufenthalt von bis zu 6 Monaten innerhalb eines Jahres ist ein Visum zu beantragen.

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
regelt die Voraussetzungen für die Beschäftigung von AusländerInnen in Österreich.

Ausreise
Das Verlassen des österreichischen Bundesgebiets bzw. des Schengen- oder EU-Raums

Beschäftigungsbewilligung
ist eine vom AMS auf Antrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ausgestellte Bewilligung, die einer bestimmten Person ermöglicht, für eine gewisse Zeit bei einer bestimmten Institution zu arbeiten.
Formular Beschäftigungsbewilligung

Beschäftigungsmeldung
Seit 1. Juli 2011 ist der/die ArbeitgeberIn einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von 3 Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden. Formular zur Beschäftigungsmeldung

Blaue Karte EU
Seit 1. Juli 2011 neu eingeführter Aufenthaltstitel für hochqualifizierte AkademikerInnen aus Drittstaaten

Drittstaatsangehörige/r
ist ein/e Fremde/r, der/die nicht EWR-BürgerIn (siehe Listen der Staaten) oder Schweizer BürgerIn ist.

Einreise
Das Betreten des österreichischen Bundesgebiets bzw. des Schengen- oder EU-Raums

Elektronische Verpflichtungserklärung
Wenn ein/e VisumswerberIn nicht ausreichende Eigenmittel nachweisen kann, besteht die Möglichkeit der Übernahme einer Verpflichtungserklärung durch eine Person, Firma oder Vereine mit Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich. Mit der Verpflichtungserklärung erklärt sich der/die Einladende bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des/der VisumswerberIn, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen könnten. Informationen dazu auf der Webseite des Bundesministerium für Inneres.
Wenn ein Visumsantrag bei einer Österreich vertretenden Botschaft gestellt wird, kann eine „Papierverpflichtungserklärung“ benötigt werden. Es empfiehlt sich die vorherige Kontaktnahme mit der entsprechenden Vertretungsbehörde. Download Muster

EWR
Europäischer Wirtschaftsraum

EWR-BürgerIn
ist ein/e Angehörige/r eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (siehe Listen der Staaten).

Familienangehörige (relevant für NAG-Verfahren)
Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene PartnerIn, sofern diese zum Zeitpunkt der Antragsstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben, und unverheiratete Kinder bis zum 18. Lebensjahr, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder.

Haftungserklärung
Mit einer Haftungserklärung bestätigt eine Person bei Beantragung bestimmter Aufenthaltstitel, besondere Pflichten gegenüber dem/der AntragstellerIn zu übernehmen. Zu diesen Pflichten zählt das Aufkommen für eine Unterkunft und entsprechende Unterhaltsmittel sowie die Übernahme von Kosten, die den Gebietskörperschaften durch den/die AntragstellerIn entstehen können (etwa durch die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbots, einer Ausweisung etc.). Die Haftungserklärung muss von einer/m österreichischen NotarIn oder einem inländischen Gericht beglaubigt werden und mindestens 5 Jahre gültig sein. Ferner muss zum Zeitpunkt der Stellung der Erklärung nachgewiesen werden, dass die haftende Person fähig ist, für die Kosten aufzukommen.

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres kann eine beispielhafte Haftungserklärung abgerufen werden.

Herkunftsstaat
ist jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt.

Meldepflicht
siehe Beschäftigungsmeldung

Niederlassung
Der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der

  • Begründung eines Wohnsitzes, der länger als 6 Monate im Jahr besteht,
  • Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
  • Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Der rechtmäßige Aufenthalt eines/r Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung gilt jedoch nicht als Niederlassung.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als 6 Monate in Österreich aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Aufenthalte bis zu 6 Monaten regelt das Fremdenpolizeigesetz.

Öffentliche Rechtsträger
Bund, Bundesländer, Bezirke, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherungen

Österreichische Vertretungsbehörden und deren Zuständigkeiten
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen

  • Berufsvertretungsbehörden (in Zusammenhang mit Visa- und Aufenthaltsfragen sind dabei lediglich Botschaften und Generalkonsulate relevant) und
  • Honorarkonsulaten/Honorargeneralkonsulaten, die ehrenamtlich von AuslandsösterreicherInnen oder Staatsangehörigen des jeweiligen Empfangsstaates geführt werden.

Alle Berufsvertretungsbehörden nehmen Anträge nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz an, alle Berufsvertretungsbehörden mit Sichtvermerksbefugnis Visaanträge. Nur ausgewählte Honorarkonsulate sind berechtigt, Visa- und/oder Anträge nach dem NAG entgegenzunehmen und der zuständigen Berufsvertretungsbehörde zur Bearbeitung/weiteren Veranlassung zu übermitteln. Insbesondere bei geplanter Einbringung eines Antrages bei einem Honorarkonsulat empfiehlt sich die vorherige Kontaktnahme mit diesem oder der zuständigen Berufsvertretungsbehörde, um die jeweiligen Berechtigungen zu erfragen. Details zu den österreichischen Vertretungsbehörden auf der Webseite des BMEIA.

Reisedokument
Ein Reisepass, Passersatz oder sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument (die Webseite des BMEIA informiert, für welche Staatsangehörige welche Reisedokumente anerkannt werden).

Rot-Weiß-Rot-Karte
Aufenthaltstitel für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte, Start-up-GründerInnen und StudienabsolventInnen österreichischer Universitäten/Fachhochschulen. Die Beurteilung der Qualifikation durch das AMS erfolgt nach einem Punktesystem. Nähere Information dazu auf der Migrationsplattform der österreichischen Bundesregierung.

Schengenraum
Die im Schengenabkommen von 1985 eingeschlossenen Staaten, die eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik haben (siehe Listen der Staaten).

Sicherungsbescheinigung
eine vom AMS auf Antrag des/der ArbeitgeberIn ausgestellte Zusage, dass eine bestimmte Person eine Beschäftigungsbewilligung erhalten wird, sofern und sobald der entsprechende Aufenthaltstitel erteilt wird. Formular Sicherungsbescheinigung

Beiblatt zum Formular Sicherungsbescheinigung, sofern weitere ausländische KünstlerInnen für dieselbe Beschäftigung angeworben werden

Sichtvermerk/Sichtvermerkbefugnis
Ein Sichtvermerk ist die in einen Pass eingefügte amtliche Bestätigung, dass Einreise, Durchreise oder Aufenthalt in ein fremdes Land erlaubt werden. Visaanträge können nur bei Österreichischen Vertretungsbehörden mit sog. „Sichtvermerksbefugnis“ eingebracht werden. Die Webseite des BMEIA informiert darüber, wo es Österreichische Vertretungsbehörden gibt und ob diese „sichtvermerksbefugt“ sind oder nicht.

Visum
ist ein in der Regel von der österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellter Einreisetitel, der zu einem maximalen Aufenthalt von bis zu 6 Monaten in Österreich berechtigt.

Visum A (Flugtransitvisum)
berechtigt Angehörige von Drittstaaten, die der Transitvisumpflicht unterliegen, sich während einer Zwischenlandung in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten. Das Flugtransitvisum gestattet diesen jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates.

Visum C (Reisevisum)
berechtigt zur Einreise in den Schengenraum und zu einem Aufenthalt von maximal 3 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten, beginnend mit der ersten Einreise in einen der Schengenstaaten. Antragsformular Visum

Visum D (Aufenthaltsvisum)
ist ein nationales österreichisches Visum, das für eine Aufenthaltsdauer in Österreich von 91 Tagen bis höchstens 6 Monaten erteilt werden kann. Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes Visum D berechtigt den/die InhaberIn, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 3 Monate in einem Zeitraum von 6 Monaten ohne Erwerbsabsicht frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengenstaaten zu bewegen, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats aufscheint.

Visumfreie Einreise/Visumfreier Aufenthalt
Drittstaatsangehörige bestimmter Staaten benötigen für die Einreise nach Österreich kein Visum und dürfen sich bis zu 3 Monate ohne Visum im Bundesgebiet aufhalten (z.B. Staatsangehörige von Brasilien, Kanada, USA).