Wann wird eine Verpflichtungserklärung benötigt und was umfasst die Abgabe einer Verpflichtungserklärung?
Einem/einer visumpflichtigen Fremden, der/die nicht über ausreichende/nachweisbare Eigenmittel wie z.B. eigene Einkünfte zur Bestreitung des geplanten Aufenthalts in Österreich verfügt, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person, Firma oder eines Vereins („Einlader“) mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Übernahme aller Kosten gesichert erscheint. Verfügt ein/e visumpflichtiger/visumspflichtige Fremder/Fremde über ausreichende Eigenmittel und weist er/sie diese auch entsprechend nach, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch den/die EinladerIn nicht notwendig.
Mit einer Verpflichtungserklärung erklärt sich der/die EinladerIn bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen RechtsträgerInnen durch den Aufenthalt des/der Visumwerbers/Visumswerberin, auch wenn dieser/diese über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen könnten.
Die Verpflichtungserklärung umfasst daher auch den Kostenersatz für medizinische Heilbehandlungen in öffentlichen Krankenanstalten (außer bei Vorliegen einer entsprechenden Krankenversicherung). Des Weiteren sind Kosten für das fremdenpolizeiliche Verfahren bei Nichtwiederausreise nach Ablauf des Visums umfasst.