Wie ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben?
PrivateinladerInnen, Firmen und Vereine können sich durch ein nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft oder eines Vereins bzw. eine von diesem bevollmächtigte Person direkt an die für ihren Hauptwohnsitz bzw. Firmen-/Vereinssitz zuständige Landespolizeidirektion wenden und dort – kostenfrei – eine „Elektronische Verpflichtungserklärung“ (EVE) abgeben. Die Angaben des/der Einladers/Einladerin hinsichtlich Bonität sind vor der Landespolizeidirektion zu belegen.
Es wird empfohlen, die zuständige Landespolizeidirektion vorab telefonisch für eine Terminvereinbarung und für die im jeweiligen Einzelfall vorzulegenden Nachweise und Unterlagen zu konsultieren.
Privateinlader haben folgende Unterlagen mitzubringen:
Identitätsausweis; Meldezettel; geeignete Einkommensnachweise (z. B. Lohn- und Gehaltszettel, Einkommensteuerbescheid, Einkommensteuererklärung, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung); Mietvertrag oder vergleichbares; bei Vorliegen Nachweise über bestehende Sorgepflichten, Kredite, eventuell Selbstauskunft des Kreditschutz-Verbandes oder Ähnliches sowie Unterlagen betreffend die Beziehung zum Visumwerber.
Für Geschäftseinladungen sind folgende Unterlagen mitzubringen:
Identitätsausweis des Vertreters, Firmenbuchauszug/Gewerbeschein, Nachweis der Bonität der Firma (Vorlage z. B. eines Jahresabschlusses, einer Einnahmen/Ausgabenrechnung bzw. eines Auszuges des Kreditschutzverbandes), eventuell Vollmacht, wenn nicht aus Unterlagen ersichtlich (diese ist auf Firmenpapier auszustellen und hat einen Firmenstempel und die Unterschrift(en) der vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft zu enthalten).
Für Einladungen eines Vereines sind folgende Unterlagen mitzubringen:
Identitätsausweis des Vertreters, Vereinsregisterauszug, Satzung, Nachweis über Vereinstätigkeit und Bonität des Vereins (Vorlage z. B. Bilanz, Bescheinigung eines Steuerberaters), eventuell Vollmacht (diese hat die Unterschrift(en) der vertretungsbefugten Organe des Vereines zu enthalten). In Fällen, in denen die Bonität nicht eindeutig nachgewiesen bzw. festgestellt werden kann, kann eine KSV-Auskunft nachgefordert werden.
Um Bekanntgabe der Reisepassnummer des Visumwerbers wird ersucht.
Nach Abgabe der EVE wird dem Einlader eine ID-Nummer bekannt gegeben, die er seinerseits dem Visumwerber mitteilt. Dieser stellt frühestens 48 Stunden nach Abgabe der EVE den Antrag an der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland und nennt dabei die ID-Nummer, unter der die Vertretungsbehörde die EVE abrufen kann.
Bei Visumanträgen an Schengenbotschaften, die Österreich bei der Visaerteilung vertreten, ist die Abgabe einer EVE nicht möglich. Es wird aber empfohlen, mit der für den Konsularbezirk zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bezüglich der Möglichkeit der Abgabe einer Elektronischen Verpflichtungserklärung Kontakt aufzunehmen.
Achtung: Vor Abgabe der EVE wird dem Einlader ein Merkblatt ausgehändigt. Es wird ersucht, das Merkblatt genau zu lesen und die Hinweise zu beachten.
Die Erteilung eines Visums garantiert nicht die spätere Einreise in das Bundesgebiet. Sollten sich beim Grenzübertritt Gründe herausstellen, die zu einer Zurückweisung führen, kann das Visum annulliert und die Einreise verweigert werden.