Wann wird eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung benötigt?

Soll ein/e ausländische/r KünstlerIn beschäftigt werden, der/die über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt, der die Aufnahme einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder Niederlassungsfreiheit (Staatsangehörige von Kroatien, voraussichtlich bis Ende Juni 2020) genießt und nicht unter die in Abschnitt Unselbstständge künstlerische Erwerbstätigkeit genannten Ausnahmen fällt, ist für die Aufnahme der unselbstständigen Arbeit in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.