Welche Voraussetzungen müssen für eine Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder "Niederlassungsbewilligung - Künstler" erfüllt sein?

Für die Erteilung einer Sicherungsbescheinigung und einer Beschäftigungsbewilligung gelten dieselben Voraussetzungen. Diese werden auch beim Antrag auf eine  „Niederlassungsbewilligung-Künstler“ geprüft.
Wird eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt, so sind die Voraussetzungen bereits vor Einbringung des Antrags auf eine Beschäftigungsbewilligung zu prüfen. Dies bedeutet, dass mit Ausstellung der Sicherungsbescheinigung der/die ArbeitgeberIn davon ausgehen kann, dass auch eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird.

HINWEIS
Selbst wenn die folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann auf Basis der Sonderregelung für ausländische KünstlerInnen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden (siehe dazu auch Sonderregelungen für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische KünstlerInnen ).

Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts muss die Beschäftigung zulassen und
  • die Beschäftigung darf nicht wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Folgende besondere Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • der/die ArbeitgeberIn muss den/die AusländerIn auf einem Arbeitsplatz seines/ihres Betriebes beschäftigen;
  • der/die ArbeitgeberIn hält die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ein;
  • eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrats (sofern vorhanden) von der beabsichtigten Einstellung liegt vor;
  • die Beschäftigung ist nicht durch eine unerlaubte Arbeitsvermittlung entstanden, von der der/die ArbeitgeberIn wusste oder hätte wissen müssen;
  • der/die ArbeitgeberIn hat bezüglich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes niemanden über 50 Jahren gekündigt bzw. dessen Einstellung abgelehnt, außer wenn der Grund hierfür nicht das Alter des/der ArbeitnehmerIn war.

Versagungsgründe, bei denen keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wird:

  • der/die AusländerIn war in den letzten 12 Monaten wiederholt ohne Beschäftigungsbewilligung tätig oder
  • der/die ArbeitgeberIn hat in den letzten 12 Monaten wiederholt AusländerInnen ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt oder
  • die Beschäftigung hat vor Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung begonnen oder
  • der/die ArbeitgeberIn hat wiederholt die Meldepflichten nach dem Ausländer-beschäftigungsgesetz verletzt (zur Meldepflicht siehe auch Welche Fristen sind bei Beantragung einer Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung zu beachten? ).

Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage verbunden, dass der/die AusländerIn nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen ArbeitnehmerInnen gelten. Bei Nichtbeachtung dieser Auflage kann die Beschäftigungsbewilligung widerrufen werden.