Welche Fristen sind bei Beantragung einer Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung zu beachten?

Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung ist vor der Einreise des/der ausländischen KünstlerIn zu stellen.

Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist vor der Aufnahme der Beschäftigung einzubringen.

Die Bearbeitungsdauer bei Anträgen auf Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen beträgt maximal 6 Wochen.

Über die Entscheidung über den Antrag wird der/die ArbeitgeberIn mit Bescheid informiert, der per Post zugestellt wird.

HINWEIS
Wird dem/der AntragstellerIn die Entscheidung über einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nicht binnen 6 Wochen zugestellt, so kann der/die ArbeitgeberIn den/die AusländerIn beschäftigen und hat Anspruch auf eine diesbezüglich Bescheinigung, es sei denn, dass diese Frist durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS an den/die ArbeitgeberIn wegen einer durch diese/n verursachte Verzögerung gehemmt wird. Diese Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme endet mit Zustellung der Entscheidung, frühestens jedoch 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt.

Meldepflicht: Der/die ArbeitgeberIn muss der zuständigen Geschäftsstelle des AMS innerhalb von 3 Tagen schriftlich den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit dem/der bewilligten ausländischen KünstlerIn melden. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann bis zu € 2.000 Strafe kosten.

HINWEIS
Das Formular zur Beschäftigungsmeldung ist über die AMS Webseite abrufbar. Formular

Ferner sollte die Beschäftigungsbewilligung im Betrieb zur Einsichtnahme für den Fall einer Kontrolle bereitgehalten werden.

HINWEIS
Beschäftigungsbewilligungen erlöschen automatisch, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach Laufzeitbeginn das Arbeitsverhältnis aufgenommen wird!